Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der beschließende Senat lässt dahingestellt, ob die Beschwerdebegründung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt, wonach die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Zulassungsgrunds i.S. des § 115 Abs. 2 FGO darzulegen sind. Die mit der Beschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe sind im Streitfall jedenfalls nicht gegeben.
1. Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Auch bedarf es in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung zur Fortbildung des Rechts i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO.
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