BFH - Beschluss vom 30.01.2014
X B 63/13
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 689
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 20.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 14205/10

Bestimmung des Teilwerts eines aus dem Betriebsvermögen entnommenen Grundstücks

BFH, Beschluss vom 30.01.2014 - Aktenzeichen X B 63/13

DRsp Nr. 2014/4813

Bestimmung des Teilwerts eines aus dem Betriebsvermögen entnommenen Grundstücks

NV: Der nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG im Fall einer Grundstücksentnahme anzusetzende Grundstücksteilwert ist nicht nach einer Bandbreite zu bestimmen.

Der Teilwert eines aus dem Betriebsvermögen entnommenen Grundstücks ist stets eine feste Größe und nicht nach einem Bandbreitenverfahren zu bestimmen, wobei sich die Schätzung des anzusetzenden Werts nach den Regeln der Beweislast an dem für den Steuerpflichtigen günstigsten Wert innerhalb der Bandbreite zu halten hätte.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der beschließende Senat lässt dahingestellt, ob die Beschwerdebegründung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt, wonach die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Zulassungsgrunds i.S. des § 115 Abs. 2 FGO darzulegen sind. Die mit der Beschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe sind im Streitfall jedenfalls nicht gegeben.

1. Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Auch bedarf es in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung zur Fortbildung des Rechts i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO.