Die Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbescheide 2011 und 2012 vom 05.05.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.12.2016 werden dahingehend geändert, dass bei der Ermittlung des Jahresüberschusses bzw. des Gewinns aus Gewerbebetrieb die Wertpapiere des Umlaufvermögens statt in beiden Jahren mit 1.000.000,00 € auf den 31.12.2011 nur mit 540.000,00 € und auf den 31.12.2012 nur mit 500.000,00 € angesetzt werden unter Beachtung der gegenläufigen Reduzierung der Rückstellungen für Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer.
Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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