OLG Düsseldorf - Beschluss vom 18.06.2016
VII-Verg 43/13
Normen:
GWB § 128 Abs. 2; GKG § 50 Abs. 2;

Bestimmung des Verfahrenswerts im Vergabenachprüfungsverfahren

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.06.2016 - Aktenzeichen VII-Verg 43/13

DRsp Nr. 2017/2170

Bestimmung des Verfahrenswerts im Vergabenachprüfungsverfahren

Es bestehen keine Bedenken, wenn die Vergabekammer bei der Festsetzung der Gebühren des Vergabeverfahrens im Ausgangspunkt auf eine Gebührentabelle zurückgreift, die von einem durchschnittlichen personellen und sachlichen Aufwand ausgeht und als Anknüpfungspunkt für die jeweilige Gebühr den Bruttoauftragswert zugrunde legt. Danach ist auf die Summe des Angebots abzustellen, das der Antragsteller im Nachprüfungsverfahren eingereicht hat, weil er mit dem Nachprüfungsantrag seine Chance auf den Zuschlag wahren will.

Tenor

I.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 25.11.2013 (VK 2-88/13) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird eine Gebühr von € 11.385 festgesetzt.

Nach Abzug des bereits gezahlten Vorschusses in Höhe von € 2.500,- hat die Antragstellerin noch € 8.885 zu zahlen.

II.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GWB § 128 Abs. 2; GKG § 50 Abs. 2;

Gründe

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen die mit Beschluss vom 25.11.2013 erfolgte Gebührenfestsetzung durch die 2. Vergabekammer des Bundes ist begründet.