OLG Brandenburg - Urteil vom 02.10.2020
11 U 170/19
Normen:
BGB § 130; BGB § 145;
Fundstellen:
MMR 2021, 652
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 26.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 1/18

Bestimmung des Vertragspartners bei einer Internet-Auktion

OLG Brandenburg, Urteil vom 02.10.2020 - Aktenzeichen 11 U 170/19

DRsp Nr. 2020/18411

Bestimmung des Vertragspartners bei einer Internet-Auktion

Bei einer Internet-Auktion ist nach dem Empfängerhorizont, also der Sicht des Käufers, Anbieter und damit Verkäufer stets der Inhaber des jeweiligen Kontos, es sei denn, auf ein Stellvertretergeschäft würde ausdrücklich hingewiesen oder ein solches ergäbe sich aus den Umständen (hier: verneint).

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 26.11.2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 12 O 1/18 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen fallen dem Kläger zur Last.

III. Das Berufungsurteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 130; BGB § 145;

Gründe:

I.

(Ohne Niederschrift tatsächlicher Feststellungen gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 540 Abs. 2 ZPO.)

II.