I.
Der Kläger ist der leibliche Vater und der Adoptivvater folgender Kinder:
1.
B, geb. am ... 1986
leibliches Kind
2.
A, geb. am ... 1989
Annahme als Kind mit Beschluss des Vormundschaftsgerichts vom ... 2003
3.
C, geb. am ... 1990
leibliches Kind
4.
D, geb. am ... 1992
leibliches Kind
Die Kinder C und D lebten im Haushalt der Mutter und früheren Ehefrau des Klägers, die das Kindergeld erhielt. Das Kindergeld für B und A erhielt der Kläger. Nach der Annahme als Kind machte der Kläger geltend, ihm stehe für A das erhöhte Kindergeld für ein viertes Kind (179 EUR statt nur 154 EUR) zu. Da er A erst im Jahr 2003 adoptiert habe, sei A sein "viertes" Kind.
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