Der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer (§ 26 Nr. 8 EGZPO) wird auf 19.555,53 € festgesetzt.
1. Der von dem klagenden Bundesland gestellte Zahlungsantrag aus einer von der beklagten Bank übernommenen Bürgschaft ist mit seinem Nennwert von 15.970,99 € zu berücksichtigen.
2. Der weitere Antrag auf Feststellung, dass die Beklagte für die gesicherte Hauptforderung bis zum Höchstbetrag der Bürgschaft von 20.451,67 € einzustehen habe, richtet sich nach der von der Zahlungsklage nicht erfassten Restforderung aus der Bürgschaft von 4.480,68 €. Das hinter einem Leistungsantrag zurückbleibende Feststellungsinteresse ist mit einem Abschlag von 20% auf den Nominalwert dieser Restforderung zu berücksichtigen, so dass der Feststellungsantrag mit 3.584,54 € anzusetzen ist.
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