FG München - Urteil vom 15.11.2018
14 K 2028/18
Normen:
ZK Art. 28; ZK Art. 31;

Bestimmung des Zollwerts für die eingeführten Waren i.R.v. Verrechnungspreisen

FG München, Urteil vom 15.11.2018 - Aktenzeichen 14 K 2028/18

DRsp Nr. 2019/1160

Bestimmung des Zollwerts für die eingeführten Waren i.R.v. Verrechnungspreisen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ZK Art. 28; ZK Art. 31;

Entscheidungsgründe

I.

Streitig ist der Zollwert für die von der Klägerin eingeführten Waren.

Die Klägerin ist eine Tochtergesellschaft der H/Japan (Konzernmuttergesellschaft), die zum weltweit agierenden H Konzern gehört und hauptsächlich optoelektronische Geräte, Systeme und Zubehör der Produktbereiche Photomultipler und Lichtquellen, Halbleiterdetektoren und LEDs sowie Bildund Messinstrumente vertreibt.

Im Rahmen eines Verständigungsverfahrens nach dem deutsch-japanischen Doppelbesteuerungsabkommen wurde im Jahr 2009 ein sog. Advance Pricing Agreement (APA) für Transaktionen auf steuerlichem Gebiet zwischen der Klägerin und der H/Japan getroffen, dem die zuständigen deutschen Landes- und Bundesfinanzbehörden (mit Ausnahme der nicht beteiligten Zollbehörden) zugestimmt haben. Das APA für die Geschäftsjahre vom 1. Oktober 2006 bis 30. September 2010 erfasste den Verkauf von Endprodukten und Bauteilen von H/Japan an die Klägerin sowie sonstige Geschäftsvorfälle, die mit dem Warenverkehr in Verbindung standen.