FG Thüringen - Urteil vom 17.03.2022
4 K 559/19
Normen:
EStG § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 1; EStG § 7 Abs. 4 S. 2;

Bestimmung des zu berücksichtigenden Afa-Satzes für die Abschreibung auf ein von Gesellschaftern der Klägerin an die Klägerin vermietetes Anwesen

FG Thüringen, Urteil vom 17.03.2022 - Aktenzeichen 4 K 559/19

DRsp Nr. 2023/16645

Bestimmung des zu berücksichtigenden Afa-Satzes für die Abschreibung auf ein von Gesellschaftern der Klägerin an die Klägerin vermietetes Anwesen

Tenor

1.

Die Feststellungsbescheide 2011 bis 2013 vom 18.01.2017 in der Fassung der geänderten Feststellungsbescheide vom 04.04.2018 für die Jahre 2012 und 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.08.2019 werden dahingehend geändert, dass im Rahmen der jeweiligen Gewinnfeststellung für die Streitjahre:

die AfA für den Anbau mit 4 v.H. der geltend gemachten nachträglichen Herstellungskosten berücksichtigt wird,

Aufwendungen i.H. von ... € (2012) sowie in Höhe von ... € (2013) erklärungsgemäß als Mietereinbauten behandelt und über eine Nutzungsdauer von 10 Jahren abgeschrieben werden, im Jahr 2012 entstandene Kosten i.H.v. ... € für eine Glastrennwand mit Pendeltür ebenfalls über eine Nutzungsdauer von 10 Jahren abgeschrieben werden.

Dem Beklagten wird aufgegeben, die geänderten Feststellungen nach Maßgabe der Urteilsgründe zu errechnen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

4. 5.