I. Die Klägerin hat ihren Sitz in N (Niedersachsen). Sie ist durch Umwandlung aus der A-Bau GmbH (A-GmbH) mit Sitz in B (Brandenburg) hervorgegangen.
Im Jahre 1994 setzte das Finanzamt (FA) B gegen die A-GmbH Umsatzsteuer für das Jahr 1991 fest.
Hiergegen erhob die A-GmbH beim Finanzgericht (FG) Brandenburg Klage. Nach einer Betriebsprüfung änderte das FA N der Klägerin gegenüber den Umsatzsteuerbescheid für 1991.
Das FG Brandenburg hat daraufhin den Rechtsstreit an das Niedersächsische FG verwiesen.
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