BFH - Zwischenurteil vom 25.01.2005
I R 87/04
Normen:
FGO § 70 S. 1 ; GVG § 17 Abs. 1 S. 1 ; AO (1977) §§ 20a 21 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
BB 2005, 1434
BFH/NV 2005, 1198
BFHE 209, 9
BStBl II 2005, 575
DB 2005, 1366
DStRE 2005, 790
NJW 2006, 944
NVwZ 2006, 120
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 24.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 5177/99

Bestimmung des zuständigen Finanzgerichts bei Beklagtenwechsel

BFH, Zwischenurteil vom 25.01.2005 - Aktenzeichen I R 87/04

DRsp Nr. 2005/8953

Bestimmung des zuständigen Finanzgerichts bei Beklagtenwechsel

»Ein Wechsel des Beklagten lässt die örtliche Zuständigkeit des FG unberührt, wenn der neue Beklagte zwar nicht seinen Sitz im Bereich des FG hat, Streitgegenstand jedoch weiterhin die Rechtmäßigkeit des ursprünglich klagebefangenen Verwaltungsakts ist (Abgrenzung zum BFH-Beschluss vom 9. November 2004 V S 21/04, BFHE 207, 511, BStBl II 2005, 101).«

Normenkette:

FGO § 70 S. 1 ; GVG § 17 Abs. 1 S. 1 ; AO (1977) §§ 20a 21 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung in Portugal, die u.a. im Streitjahr (1998) im Inland Bauleistungen erbracht hat. Streitig ist, ob sie in diesem Zusammenhang eine Betriebsstätte i.S. des Art. 5 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Portugiesischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-Portugal) besessen hat. Das früher für die Veranlagung der Klägerin zuständige Finanzamt (FA B) hat das angenommen und auf dieser Basis gegen die Klägerin einen Körperschaftsteuerbescheid für das Streitjahr erlassen. Die Klägerin hat gegen diesen Bescheid nach erfolglosem Einspruchsverfahren bei dem für das FA B zuständigen Finanzgericht (FG) Münster Klage erhoben.