Die Aussetzung des Verfahrens wird bis zur Beendigung des Verfahrens über die Bestimmung des Berechtigten hinsichtlich des Kindergeldes für das am 08.07.2007 geborene Kind S. für den Monat September 2020 durch das Familiengericht gemäß § 64 Abs. 3 Satz 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 EStG bzw. bis zum 30.04.2022, wenn der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt die Anhängigkeit des v.g. Vorrangbestimmungsverfahrens nicht nachgewiesen hat, angeordnet.
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