VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 03.03.2021
4 S 2438/20
Normen:
LBeamtVG BW § 50; BGB § 203;
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 26.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 9535/17

Bestimmung eines einheitlichen Grades der Schädigungsfolgen bei einer durch einen Schüler hervorgerufenen psychischen Erkrankung; Hemmung der Verjährung von Unfallausgleichansprüchen durch Erhebung der Klage auf Anerkennung eines Dienstunfalls

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.03.2021 - Aktenzeichen 4 S 2438/20

DRsp Nr. 2021/5214

Bestimmung eines einheitlichen Grades der Schädigungsfolgen bei einer durch einen Schüler hervorgerufenen psychischen Erkrankung; Hemmung der Verjährung von Unfallausgleichansprüchen durch Erhebung der Klage auf Anerkennung eines Dienstunfalls

Zur Bestimmung des Grads der Schädigungsfolgen - GdS - kann eine psychische Erkrankung in Form einer Panikstörung ("Schülerphobie") nicht aufgeteilt werden in eine Grunderkrankung auf der einen Seite und "phobische Schübe" auf der anderen Seite, die durch das Zusammentreffen mit Schülern provoziert werden; vielmehr ist der Grad der Schädigungsfolgen einheitlich zu bestimmen. Ein Klageverfahren über die Anerkennung eines Dienstunfalls führt nicht stets dazu, dass die Verjährung sämtlicher Ansprüche der Unfallfürsorge, wie etwa der Unfallausgleich (§ 50 LBeamtVG) und die Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen (§ 47 LBeamtVG), gehemmt wäre. Vielmehr ist im Einzelfall zu bestimmen, ob Hemmungstatbestände - etwa Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB analog - gegeben sind.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. Juni 2020 - 12 K 9535/17 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

LBeamtVG BW § 50; BGB § 203;

Tatbestand