OVG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 12.02.2024
OVG 4 L 44/22
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 53 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Berlin, vom 12.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 L 652/22

Bestimmung und Festsetzung des Streitwerts bei Streitigkeiten über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.02.2024 - Aktenzeichen OVG 4 L 44/22

DRsp Nr. 2024/9020

Bestimmung und Festsetzung des Streitwerts bei Streitigkeiten über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst

Tenor

Die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. September 2022 wird geändert. Der Streitwert wird für die erste Rechtsstufe auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; GKG § 53 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG fristgemäß erhobene und auch sonst zulässige Streitwertbeschwerde des Antragstellers ist begründet. Der Streitwert ist für das Verfahren, in dem der Antragsteller die (isolierte) Verpflichtung des Antragsgegners begehrt hat, ihn zum 11. August 2022 (Schuljahresbeginn 2022/2023) vorläufig zum berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst aufzunehmen, auf 2.500 Euro festzusetzen.