1. Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
Der Kläger begehrt die Auszahlung von Kindergeld für seine fünf Kinder für den Zeitraum September bis November 2008. Streitig ist, ob der Kindergeldanspruch bereits durch die Auszahlung des Kindergeldes an die Stadt M nach § 74 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. §§ 103, 104 SGB X erloschen ist.
In der mündlichen Verhandlung vom 28. Februar 2013 wurde der Sachverhalt mit dem Kläger, Rechtsanwalt R. und zwei Vertreterinnen der beigeladenen Stadt M erörtert. Anschließend erklärten die Beteiligten übereinstimmend das Verfahren für erledigt.
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