Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 2014 auszusetzen ist.
Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Durch Einkommensteuerbescheid vom 2015 wurden die Antragsteller (AS) für das Streitjahr 2014 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt (vgl. Blatt FA-Akte). Gegen diesen Steuerbescheid legten sie mit Schreiben vom 2015 Einspruch ein. Als Begründung Ihres Einspruches führten die AS im Wesentlichen aus:
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