FG Münster - Urteil vom 19.06.2002
5 K 8288/99 E
Normen:
AO (1977) § 122 Abs. 2 Nr. 1 ; FGO § 40 Abs. 2 ; FGO § 68 ; FGO § 79b ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1243

Bestreiten des Bescheidzugangs - Mehrfache Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts während des Klageverfahrens - Zulässigkeit der Klage im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Änderungsbescheids als Voraussetzung für den Eintritt der Rechtsfolgen des § 68 FGO - sinngemäße Geltung der zu § 68 FGO a.F. entwickelten Grundsätze bei Auslegung des § 68 FGO n.F.

FG Münster, Urteil vom 19.06.2002 - Aktenzeichen 5 K 8288/99 E

DRsp Nr. 2002/12464

Bestreiten des Bescheidzugangs - Mehrfache Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts während des Klageverfahrens - Zulässigkeit der Klage im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Änderungsbescheids als Voraussetzung für den Eintritt der Rechtsfolgen des § 68 FGO - sinngemäße Geltung der zu § 68 FGO a.F. entwickelten Grundsätze bei Auslegung des § 68 FGO n.F.

1. Die Behauptung des Steuerpflichtigen, ein ihn betreffender (Änderungs-)Bescheid sei seiner Prozessbevollmächtigten nicht zugegangen, erscheint unglaubhaft, wenn sich die Prozessbevollmächtigte weder zu der Anfrage des Gerichts, ob sie diesen Bescheid gemäß § 68 FGO a.F. zum Gegenstand des Klageverfahrens mache, noch zu der gerichtlichen Aufforderung, die Organisation des Posteingangs und seiner Dokumentation in ihrem Büro substantiiert darzulegen, äußert. 2. Auch nach § 68 FGO in der ab 1.1.2001 geltenden Fassung (n.F.) wird der neue Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Verfahrens, wenn die Klage im Zeitpunkt seines Wirksamwerdens zulässig ist.