Bestreiten des Bescheidzugangs - Mehrfache Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts während des Klageverfahrens - Zulässigkeit der Klage im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Änderungsbescheids als Voraussetzung für den Eintritt der Rechtsfolgen des § 68 FGO - sinngemäße Geltung der zu § 68 FGO a.F. entwickelten Grundsätze bei Auslegung des § 68 FGO n.F.
FG Münster, Urteil vom 19.06.2002 - Aktenzeichen 5 K 8288/99 E
DRsp Nr. 2002/12464
Bestreiten des Bescheidzugangs - Mehrfache Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts während des Klageverfahrens - Zulässigkeit der Klage im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Änderungsbescheids als Voraussetzung für den Eintritt der Rechtsfolgen des § 68FGO - sinngemäße Geltung der zu § 68FGO a.F. entwickelten Grundsätze bei Auslegung des § 68FGO n.F.
1. Die Behauptung des Steuerpflichtigen, ein ihn betreffender (Änderungs-)Bescheid sei seiner Prozessbevollmächtigten nicht zugegangen, erscheint unglaubhaft, wenn sich die Prozessbevollmächtigte weder zu der Anfrage des Gerichts, ob sie diesen Bescheid gemäß § 68FGO a.F. zum Gegenstand des Klageverfahrens mache, noch zu der gerichtlichen Aufforderung, die Organisation des Posteingangs und seiner Dokumentation in ihrem Büro substantiiert darzulegen, äußert.2. Auch nach § 68FGO in der ab 1.1.2001 geltenden Fassung (n.F.) wird der neue Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Verfahrens, wenn die Klage im Zeitpunkt seines Wirksamwerdens zulässig ist.
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