FG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.02.2013
2 K 2760/11
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a; EStG § 63 Abs. 1 S. 2; GG Art. 3 Abs. 1;

Besuch eines islamischen Mädchenkollegs ist keine Berufsausbildung Keine Gleichheit im Unrecht

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.02.2013 - Aktenzeichen 2 K 2760/11

DRsp Nr. 2013/13713

Besuch eines islamischen Mädchenkollegs ist keine Berufsausbildung Keine Gleichheit im Unrecht

1. Der Besuch eines islamischen Mädchenkollegs, der ohne Abschluss endet und keinen unmittelbaren Zugang zu einem Beruf eröffnet, ist keine Berufsausbildung i. S. d. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 a EStG, weil dieser nicht auf einen Beruf, sondern auf ein Leben als Frau und Mutter nach dem Islam vorbereitet. 2. Ein Unterricht in verschiedenen Sprachen von wöchentlich insgesamt sechs Stunden ist kein ernsthafter Sprachunterricht, der der Berufsausübung zugeordnet werden kann. 3. Unerheblich ist, ob Familienkassen in anderen Fällen den Besuch des Mädchenkollegs als Berufsausbildung i. S. d. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 a EStG angesehen und deshalb Kindergeld festgesetzt haben, da es keine Gleichheit im Unrecht gibt.

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a; EStG § 63 Abs. 1 S. 2; GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Besuch eines islamischen Mädchenkollegs Berufsausbildung i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a Einkommensteuergesetz (EStG) ist.