FG Hessen - Urteil vom 17.08.2010
10 K 2787/07
Normen:
EStG § 33;

Besuchsfahrten zu Angehörigen im Altenheim als außergewöhnliche Belastungen; Außergewöhnliche Belastung; Besuchsfahrt; Krankheitskosten; Altenheim; Angehöriger

FG Hessen, Urteil vom 17.08.2010 - Aktenzeichen 10 K 2787/07

DRsp Nr. 2010/23167

Besuchsfahrten zu Angehörigen im Altenheim als außergewöhnliche Belastungen; Außergewöhnliche Belastung; Besuchsfahrt; Krankheitskosten; Altenheim; Angehöriger

Aufwendungen für Besuchsfahrten zu im Altenheim lebenden Angehörigen stellen grundsätzlich keine außergewöhnlichen Belastungen dar, wenn die Angehörigen aus altersbedingten Gründen im Altenheim leben.

Normenkette:

EStG § 33;

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Kläger Fahrtkosten für Besuchsfahrten zur Mutter der Klägerin beziehungsweise zur Tante des Klägers als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) geltend machen können.

Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung 2004 machten die Kläger neben anderen außergewöhnlichen Belastungen auch monatliche Fahrtkosten zur Mutter der Klägerin (geb. 1907) nach A und zur Tante des Klägers (geb. 1911) nach B sowie Telefonkosten in einer Gesamthöhe von ... EUR geltend. Auf die Zusammenstellung der Kläger in der Steuererklärung wird Bezug genommen.