Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Kläger Fahrtkosten für Besuchsfahrten zur Mutter der Klägerin beziehungsweise zur Tante des Klägers als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) geltend machen können.
Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung 2004 machten die Kläger neben anderen außergewöhnlichen Belastungen auch monatliche Fahrtkosten zur Mutter der Klägerin (geb. 1907) nach A und zur Tante des Klägers (geb. 1911) nach B sowie Telefonkosten in einer Gesamthöhe von ... EUR geltend. Auf die Zusammenstellung der Kläger in der Steuererklärung wird Bezug genommen.
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