Streitig ist, ob Besuchsfahrten des Klägers zu seiner in H lebenden Tochter als außergewöhnliche Belastungen Berücksichtigung finden können.
Im Streitjahr 2007 wurde der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Klägerin erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Kläger ist leiblicher Vater der am 9. Februar 1992 geborenen Tochter L. R., die bei ihrer Mutter, Frau A. S., in H lebt (Einkommensteuerakte - EStA -, Fach 2007, Bl. 45).
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