I.
Die Klägerin begehrte bei der Veranlagung der Einkommensteuer (ESt) 1999 u.a. den Abzug von Aufwendungen für Fahrten ihrer Kinder zum von ihr getrennt lebenden Vater als außergewöhnliche Belastung, sowie die Berücksichtigung einer Ausbildungspauschale für das Studium. Das FA erkannte diese Abzüge nicht an und wies den Einspruch der Klägerin gegen den diese Abzüge versagenden ESt-Bescheid vom 13. Februar 2002 mit EE vom 22. Juli 2004 zurück. Wegen des vorprozessualen Verwaltungsverfahrens im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung des Beklagten (dem Finanzamt -FA-) vom 22. Juli 2004 hingewiesen.
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