FG München - Urteil vom 23.09.2003
2 K 4917/00
Normen:
AO § 162 Abs. 2 S. 2 Abs. 1 ; EStG § 11 ; EStG § 4 Abs. 3 ;

Betäubungsmittel; Strafschätzung

FG München, Urteil vom 23.09.2003 - Aktenzeichen 2 K 4917/00

DRsp Nr. 2003/14019

Betäubungsmittel; Strafschätzung

Die Schätzung von Einkünften aus illegalem Betäubungsmittelhandel muss sich auf festgestellte Sachverhalte stützen. Bei der Ermittlung der EInkünfte sind von Amts wegen alle Aufwendungen als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, die mit dem Gewerbebetrieb in Zusammenhang stehen.

Normenkette:

AO § 162 Abs. 2 S. 2 Abs. 1 ; EStG § 11 ; EStG § 4 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe des Gewinns, den der Kläger 1998 aus illegalem Betäubungsmittelhandel erzielt hat.

Der Kläger wurde mit Urteil des Amtsgerichts S vom 3.2.00 wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, des unerlaubten, gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen und des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in den Jahren 1998 und 1999 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung gegen Zahlung einer Geldbuße in Höhe von DM 3.000 auf drei Jahre ausgesetzt wurde.

Für das Streitjahr 1998 sah das Strafgericht den Erwerb von dreimal 125 g Haschisch zum Preis von insgesamt DM 3.000, den Erwerb von 100 Ecstasy Tabletten zum Preis von

DM 1.000 und den unentgeltlichen Erwerb von 400 g Marihuana als erwiesen an. Die Ecstasy Tabletten, 395 g Marihuana und diverse Geräte wurden von der Polizei 1999 eingezogen.