I.
Streitig ist, ob ein Vermächtnis als Erwerb vom letztverstorbenen Ehegatten erst beim Tod des Schlusserben zu versteuern ist.
Die am 13.8.2001 verstorbene Erblasserin hatte im gemeinschaftlichen Testament vom 8.4.1988 mit ihrem (vorverstorbenen) Ehemann den Schlusserben mit verschiedenen Vermächtnissen beschwert. Unter anderem sollte die Klägerin 20 v.H. der Bankkonten, Pfandbriefe und Aktien erhalten. Der Schlusserbe war jedoch frühestens verpflichtet, die Vermächtnisse sechs Monate nach dem Anfall der Erbschaft zu erfüllen. Sollte einer der Vermächtnisnehmer vorab versterben, wachse das ausgesprochene Vermächtnis der übrigen Vermächtnisnehmer entsprechend ihrer Quoten an.
In der vom Erben eingereichten Erbschaftsteuererklärung wurde erklärt, dass sich für die Klägerin durch den Tod eines Vermächtnisnehmers nunmehr ein Vermächtnisanteil von 23,52939 % ergebe. Nach Abzug der Verbindlichkeiten und der Kosten sei das Vermächtnis ausbezahlt worden.
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