FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 15.04.2003
5 K 551/98
Normen:
BGB § 734 ; FGO § 57 § 48 Abs. 1 Nr. 1 § 40 Abs. 2 ;

Beteiligtenfähigkeit einer GbR im Steuerprozess; Klagebefugnis; Zeitpunkt der Beendigung einer GbR; einh./ges. Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1993 und 1994

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15.04.2003 - Aktenzeichen 5 K 551/98

DRsp Nr. 2003/11823

Beteiligtenfähigkeit einer GbR im Steuerprozess; Klagebefugnis; Zeitpunkt der Beendigung einer GbR; einh./ges. Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1993 und 1994

1. Eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ist hinsichtlich der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen wie im Handelsrecht mit dem vollständigen Verlust ihres Aktivvermögens als vollbeendet anzusehen. 2. Eine im Zeitpunkt der Klageerhebung bereits vollbeendete GbR ist mangels formeller abgabenrechtlicher Rechte und Pflichten im Steuerprozess nicht beteiligtenfähig, soweit sie nicht selbst Steuersubjekt (gewesen) ist. Sie ist auch nicht mehr befugt, für ihre Gesellschafter zulässig Klage zu erheben.

Normenkette:

BGB § 734 ; FGO § 57 § 48 Abs. 1 Nr. 1 § 40 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die einheitliche und gesonderte Feststellung von Zinsen, Grundbuchgebühren und Rechtsberatungskosten als sofort abziehbare Betriebsausgaben/Werbungskosten nach § 180 Abs. 2 Abgabenordnung - AO - i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO.