FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 16.06.2009
6 K 1309/04
Normen:
FGO § 57; FGO § 58 Abs. 2; FGO § 155; ZPO § 241; ZPO § 246;
Fundstellen:
EFG 2009, 1662

Beteiligtenfähigkeit einer GmbH nach ihrer Löschung im Handelsregister; Fortgeltung einer vor der Löschung erteilten Prozessvollmacht; Unwirksamkeit der Klageerhebung bei Prozessunfähigkeit bis zum Ablauf der Klagefrist

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.06.2009 - Aktenzeichen 6 K 1309/04

DRsp Nr. 2009/20752

Beteiligtenfähigkeit einer GmbH nach ihrer Löschung im Handelsregister; Fortgeltung einer vor der Löschung erteilten Prozessvollmacht; Unwirksamkeit der Klageerhebung bei Prozessunfähigkeit bis zum Ablauf der Klagefrist

1. Eine Prozessvollmacht, die eine GmbH vor ihrer Löschung im Handelsregister ihrer Prozessbevollmächtigten erteilt hat, wirkt nach der Löschung fort. Die Beteiligtenfähigkeit der GmbH bleibt unberührt; das Verfahren ist durch die Löschung nicht unterbrochen. 2. Die Klageerhebung ist unwirksam, wenn die Klägerin bei Erhebung der Klage und bis zum Ablauf der Klagefrist nicht prozessfähig gewesen ist.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Normenkette:

FGO § 57; FGO § 58 Abs. 2; FGO § 155; ZPO § 241; ZPO § 246;

Tatbestand:

Die Klägerin wurde am 24. August 1993 gegründet. Gesellschafter waren Frau G. und Frau D.. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin war die Wirtschaftsberatung und Buchführung.