I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine aus zwei Gesellschaftern bestehende Grundstücksgemeinschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). In ihrer Feststellungserklärung für das Streitjahr (1997) gab die Klägerin als gemeinsame Empfangsbevollmächtigte die Steuerberatungssozietät X an. Der Steuererklärungsvordruck enthält den Hinweis, für den Fall, dass kein vertretungsberechtigter Geschäftsführer vorhanden sei, stehe dem benannten Empfangsbevollmächtigten im Feststellungsverfahren grundsätzlich die ausschließliche Einspruchs- und Klagebefugnis zu (§ 352 der Abgabenordnung -- AO 1977 --; § 48 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
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