FG München - Urteil vom 27.04.2010
6 K 2445/07
Normen:
EStG § 4 Abs. 3;

Beteiligung als Betriebsvermögen eines Architekten

FG München, Urteil vom 27.04.2010 - Aktenzeichen 6 K 2445/07

DRsp Nr. 2010/15474

Beteiligung als Betriebsvermögen eines Architekten

1. Beteiligungen gehören nur dann zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke genutzt werden, indem sie u.a. dazu bestimmt sind, die gewerbliche Betätigung des Steuerpflichtigen entscheidend zu fördern. 2. Wirtschaftsgüter können nur dadurch zu gewillkürtem Betriebsvermögen bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG werden, wenn sie aufgrund eines Willensentschlusses des Betriebsinhabers in unmissverständlicher Weise, insbesondere durch Ausweis in den Büchern (Bestandsverzeichnis oder vergleichbare Aufzeichnungen), dem Betrieb gewidmet werden.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 3;

Tatbestand:

I.

Der Kläger erzielte im Streitjahr 2001 neben Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit als Architekt auch Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Mit der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG bei seinen Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit als Architekt eine Abschreibung auf eine Beteiligung "A" in Höhe von 150.000 DM steuermindern geltend. Dieser Abschreibung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: