1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
Der Kläger erzielte im Streitjahr 2001 neben Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit als Architekt auch Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Mit der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG bei seinen Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit als Architekt eine Abschreibung auf eine Beteiligung "A" in Höhe von 150.000 DM steuermindern geltend. Dieser Abschreibung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
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