FG München - Urteil vom 12.06.2002
13 K 208/02
Normen:
AO § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 4 ;

Beteiligung als typisch stiller Gesellschafter; Änderung des ESt-Bescheids wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel; Einkommensteuer 1999

FG München, Urteil vom 12.06.2002 - Aktenzeichen 13 K 208/02

DRsp Nr. 2002/12173

Beteiligung als typisch stiller Gesellschafter; Änderung des ESt-Bescheids wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel; Einkommensteuer 1999

1. Übernimmt das Finanzamt die vom Steuerpflichtigen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärten Einkünfte unter Hinweis auf das Vorliegen einer typisch steillen Beteiligung an einer GmbH unverändert bei der ESt-Veranlagung, ist eine Änderung des Bescheids wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel nicht zulässig. 2. Mangels Durchführung einer einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte kommt auch eine Änderung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO nicht in Betracht.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 4 ;

Tatbestand:

I.

Die Kläger (Kl) sind Ehegatten, die für das Streitjahr 1999 zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden.