BFH - Beschluss vom 10.03.2005
X B 182/03
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1068
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 12.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 2623/00 G

Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr

BFH, Beschluss vom 10.03.2005 - Aktenzeichen X B 182/03

DRsp Nr. 2005/5759

Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr

1. Dem Umstand, dass ein Stpfl. im Arbeitsvertrag als "freier Mitarbeiter" eingestuft worden ist, kommt dann keine Bedeutung zu, wenn sich die Nichtselbstständigkeit des Stpfl. aus den Merkmalen seiner Betätigung eindeutig ergibt.2. Es ist durch die BFH-Rspr. geklärt, dass als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr Geschäftsbeziehungen zu einem einzigen Vertragspartner ausreichen, und zwar selbst dann, wenn der Stpfl. vertraglich an der Begründung von Geschäftsbeziehungen zu weiteren Personen gehindert ist.3. An die Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind keine strengen Maßstäbe anzulegen. Entscheidend ist, ob die zu beurteilende Tätigkeit nach Art und Umfang dem Bild einer unternehmerischen Marktteilnahme entspricht.4. Geschäfte eines Stpfl. mit einer von ihm beherrschten und daher nahe stehenden Kapitalgesellschaft erfüllen die Voraussetzungen der Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr; nämliches gilt, wenn der Stpfl. ausschließlich Leistungen gegenüber dem Unternehmen oder der Unternehmensgruppe eines nahen Angehörigen erbringt.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe: