LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 02.05.2019
L 1 KR 216/18
Normen:
SGB X § 102 Abs. 1; SGB V § 37 Abs. 2 S. 6;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 24.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KR 153/17

Beteiligung an den Kosten für eine PflegeZeitliche Anrechnung der Leistungen aus der Pflegeversicherung auf den Umfang der von der Krankenversicherung zu erbringenden Krankenpflegeleistungen

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.05.2019 - Aktenzeichen L 1 KR 216/18

DRsp Nr. 2019/10577

Beteiligung an den Kosten für eine Pflege Zeitliche Anrechnung der Leistungen aus der Pflegeversicherung auf den Umfang der von der Krankenversicherung zu erbringenden Krankenpflegeleistungen

Aus dem in § 37 Abs. 2 Satz 6 SGB V zu findenden an die Krankenkassen gerichteten Verbot, nach Eintritt von Pflegebedürftigkeit noch Leistungen der häuslichen Krankenpflege in der Form von Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung zu erbringen, folgt die Notwendigkeit einer zeitlichen Anrechnung der Leistungen aus der Pflegeversicherung auf den Umfang der von der Krankenversicherung zu erbringenden Krankenpflegeleistungen; dies gilt dann, wenn von derselben Pflegekraft neben der Behandlungspflege in der Form der Überwachungspflege zeitgleich auch hauswirtschaftliche Versorgung und Grundpflege erbracht wird.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 24. Mai 2018 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 102 Abs. 1; SGB V § 37 Abs. 2 S. 6;

Tatbestand:

Streitig ist die Beteiligung der Klägerin an den Kosten für die Pflege von ALim Zeitraum vom 1. August 2015 bis 30. November 2016.