OLG Düsseldorf - Urteil vom 30.04.2010
22 U 2/10
Normen:
BGB § 675; BGB § 670; BGB § 257; BGB § 195;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 09.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 280/09

Beteiligung an einer FondsgesellschaftWiderruf einer BeitrittserklärungRichterrechtliche Beschränkung der Wirkung eines WiderrufsEinrede der Verjährung gegen Prospekthaftungsansprüche

OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.04.2010 - Aktenzeichen 22 U 2/10

DRsp Nr. 2022/8344

Beteiligung an einer Fondsgesellschaft Widerruf einer Beitrittserklärung Richterrechtliche Beschränkung der Wirkung eines Widerrufs Einrede der Verjährung gegen Prospekthaftungsansprüche

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 9.9.2009 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 675; BGB § 670; BGB § 257; BGB § 195;

Gründe

A.

Die Klägerin ist eine Treuhandgesellschaft, deren Gesellschaftszweck darin besteht, sich als Registertreuhänderin für Anleger als unmittelbare Gesellschafterin an geschlossenen Immobilienfonds zu beteiligen, wenn Anleger eine eigene Eintragung als Gesellschafter im Handelsregister vermeiden wollen.

Als solche ist die Klägerin unmittelbare Gesellschafterin der A. Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. K. G. OHG ("Fondsgesellschaft"). Die Fondsgesellschaft ist eine Publikumsgesellschaft mit einer Vielzahl von Anlegern. Auf den Inhalt des als Anlage K 3 vorgelegten Fondsprospektes wird Bezug genommen.

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