OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 31.05.2016
2 MB 9/16
Normen:
GstG SH § 19 Abs. 1; GstG SH § 20; RVOrgG -AusfG § 2 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 31 Abs. 1 S. 2; LDG § 22;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 30.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 B 8/16

Beteiligung einer Gleichstellungsbeauftragten an Disziplinarverfahren gegen Beamte; Bestellung eines Ermittlungsführers

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 31.05.2016 - Aktenzeichen 2 MB 9/16

DRsp Nr. 2016/14270

Beteiligung einer Gleichstellungsbeauftragten an Disziplinarverfahren gegen Beamte; Bestellung eines Ermittlungsführers

Der im Gleichstellungsgesetz nicht definierte Begriff der Dienststelle ist identisch mit dem Dienststellenbegriff des Personalvertretungsrechts. Werden aufgrund Landesrecht Personalräte an mehreren Standorten einer Einrichtung legitimiert und wurde unter vorgenannter Prämisse für jede dieser "Dienststellen" ein Gleichstellungsbeauftragter bestellt, kann nicht einer von ihnen mit Erfolg geltend machen, er sei jedenfalls deshalb für alle Standorte zuständig, weil die gesamte Personalverwaltung für alle Bediensteten an dessen Standort angesiedelt sei.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 6. Kammer - vom 30. März 2016 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf

10.000,- Euro

festgesetzt.

Normenkette:

GstG SH § 19 Abs. 1; GstG SH § 20; RVOrgG -AusfG § 2 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 31 Abs. 1 S. 2; LDG § 22;

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist Gleichstellungsbeauftragten der Hauptverwaltung am Standort ... und begehrt die Beteiligung an Disziplinarverfahren, die gegen Bedienstete außerhalb des Standortes ... geführt werden.