BFH - Beschluß vom 08.08.2000
II B 134/99
Normen:
GrEStG §§ 5, 6 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 66

Beteiligung eines Treuhänders am Vermögen der Gesamthand i.S.v. §§ 5, 6 GrEStG

BFH, Beschluß vom 08.08.2000 - Aktenzeichen II B 134/99

DRsp Nr. 2000/9459

Beteiligung eines Treuhänders am Vermögen der Gesamthand i.S.v. §§ 5, 6 GrEStG

1. Eine Beteiligung am Vermögen der Gesamthand i.S.v. §§ 5, 6 GrEStG 1983 besteht grundsätzlich nur bei einer unmittelbaren dinglichen Mitberechtigung des einbringenden Gesamthänders am Gesamthandsvermögen. 2. Beteiligt sich an einer Gesellschaft ein Gesellschafter, der seinen Anteil als Treuhänder für einen Dritten hält, ist der Dritte am Vermögen der Gesamthand nicht unmittelbar beteiligt. § 39 Abs. 2 AO kann auf diese Fälle nicht angewendet werden.

Normenkette:

GrEStG §§ 5, 6 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegen nicht vor.

Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt u.a. voraus, dass die vom Beschwerdeführer als grundsätzlich erachtete Rechtsfrage klärungsbedürftig und klärungsfähig ist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Januar 1995 X B 309/94, BFH/NV 1995, 870). Hieran fehlt es im Streitfall.