Die Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegen nicht vor.
Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt u.a. voraus, dass die vom Beschwerdeführer als grundsätzlich erachtete Rechtsfrage klärungsbedürftig und klärungsfähig ist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Januar 1995 X B 309/94, BFH/NV 1995, 870). Hieran fehlt es im Streitfall.
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