FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.10.2021
4 K 1274/20
Normen:
KStG § 8 Abs. 3; EStG § 15 Abs. 1; ErbStG § 7;
Fundstellen:
DStRE 2022, 1504
DStZ 2022, 178
ZEV 2022, 120

Beteiligung zum Betriebsvermögen der Personengesellschaft im Falle der zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Eigentümerschaft an den Anteilen an einer Kapitalgesellschaft

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.10.2021 - Aktenzeichen 4 K 1274/20

DRsp Nr. 2022/663

Beteiligung zum Betriebsvermögen der Personengesellschaft im Falle der zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Eigentümerschaft an den Anteilen an einer Kapitalgesellschaft

1. Ist Personengesellschaft zivilrechtliche und wirtschaftliche Eigentümerin der Anteile an einer Kapitalgesellschaft, so gehört diese Beteiligung zum Betriebsvermögen der Personengesellschaft.2. Die Gewinnausschüttung einer derartigen Gesellschaft steht ertragsteuerlich ausschließlich dem Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft zu, auch wenn die Auszahlung im Einvernehmen aller Gesellschafter direkt an einen Gesellschafter erfolgt. Das Sondervermögen des begünstigten Gesellschafters ist hiervon nicht berührt.3. Fließt der Ausschüttungsbetrag im Einvernehmen aller Gesellschafter allein einem Gesellschafter persönlich zu, so liegt hierin jeweils eine freigebige Zuwendung jedes einzelnen Gesellschafters im Sinne des § 7 ErbStG an den begünstigen Gesellschafter in dem Umfang, der nicht dem vereinbarten Gewinnverteilungsschlüssel für die Personengesellschaft betrifft. 4. Eine verfassungswidrige Doppelbelastung desselben Vorgangs mit Einkommen- und Schenkungsteuer liegt hierin nicht.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3; EStG § 15 Abs. 1; ErbStG § 7;

Tatbestand