Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Antidumpingzoll.
Mit Zollanmeldungen vom 28.01.2011 und 07.03.2011 meldete die Klägerin beim Beklagten Spanplattenschrauben aus rostendem Stahl der Codenummer 7318 1290 91 0 mit Ursprung in Malaysia zur Überführung in den freien Verkehr an. Ohne den Ursprung zu überprüfen, setzte der Beklagte wegen der angemeldeten Präferenznachweise zunächst lediglich Einfuhrumsatzsteuer fest. Die Sendungen wurden aufgrund der laufenden Untersuchung von Umgehungen der Antidumpingmaßnahme auf Verbindungselemente mit Ursprung in der Volksrepublik China durch aus Malaysia versandte Einfuhren (VO Nr. 966/2010) zollamtlich gesondert erfasst. Eine daher durchgeführte Überprüfung ergab, dass die Verbindungselemente einem Antidumpingzoll nach der VO Nr. 723/2011 unterlagen.
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