BSG - Beschluss vom 16.04.2019
B 12 KR 90/18 B
Normen:
SGB V § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB V § 5 Abs. 8 S. 3; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 13.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 139/17
SG Darmstadt, vom 02.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KR 442/15

Betragsfreie FamilienversicherungAusschluss der Versicherungspflicht als RentnerVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenFormgerechte Darlegung einer Gehörsverletzung

BSG, Beschluss vom 16.04.2019 - Aktenzeichen B 12 KR 90/18 B

DRsp Nr. 2019/8264

Betragsfreie Familienversicherung Ausschluss der Versicherungspflicht als Rentner Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Formgerechte Darlegung einer Gehörsverletzung

1. Die Darlegung einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erfordert die Bezeichnung, welches konkrete Vorbringen vom LSG übergangen worden sein soll, und warum sich das vorinstanzliche Gericht mit dem Vorbringen hätte auseinandersetzen müssen.2. Gerichte sind lediglich verpflichtet, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen, nicht aber der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen und ihn damit zu erhören.

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 13. September 2018 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB V § 5 Abs. 8 S. 3; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob der Kläger zu 1. beitragsfrei familienversichert ist.