I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), der mit seiner Frau, der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurde, erzielte in den Streitjahren 1995 und 1996 als Tierarzt Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit.
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