I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) begehrt im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung 1996 den Abzug der in diesem Jahr an seine geschiedene Ehefrau geleisteten Unterhaltszahlungen in Höhe von insgesamt 19 393 DM als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Im Vorjahr hatte er den Abzug von 6 062 DM beantragt. Nach Rückfrage des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--), verwies der Kläger auf die von der geschiedenen Ehefrau am 3. Juni 1996 unterzeichnete "Anlage U" zum Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung 1995, die die notwendige Zustimmung der Empfängerin enthalte und mangels Widerruf fortgelte.
Das FA erkannte als Sonderausgaben nur 6 062 DM an, weil die Erklärung der Empfängerin, die sich auf den Antrag 1995 bezog, dahin gehend auszulegen sei, dass sie eine Einschränkung der Zustimmung der Höhe nach enthalte.
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