BFH - Beschluss vom 05.01.2010
IV R 43/07
Normen:
AO § 182 Abs. 3; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 3; FGO § 60 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 14.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 3202/04

Betreiben eines Gewerbebetriebs kraft Betriebsaufspaltung; Beiladung von Dritten zum Verfahren

BFH, Beschluss vom 05.01.2010 - Aktenzeichen IV R 43/07

DRsp Nr. 2010/6220

Betreiben eines Gewerbebetriebs kraft Betriebsaufspaltung; Beiladung von Dritten zum Verfahren

NV: Der Gesellschafter einer zweigliedrigen GbR ist nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO klagebefugt und damit notwendig beizuladen, wenn die GbR durch sein Ausscheiden ohne Liquidation vollbeendet worden ist und die Einkunftsart der von der GbR erzielten Einkünfte streitig ist.

Normenkette:

AO § 182 Abs. 3; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 3; FGO § 60 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I. Verfahrensstand

Streitig ist, ob die X-GbR (GbR) in den Streitjahren 1996 und 1997 sowie den nämlichen Erhebungszeiträumen kraft Betriebsaufspaltung einen Gewerbebetrieb betrieben hat.

Die GbR wurde im Dezember 1996 von der K-Bank und der K-GmbH gegründet; die K-Bank war Alleingesellschafterin der K-GmbH. Die K-Bank war zu 99% und die K-GmbH zu 1% am vereinbarten Kapital der GbR beteiligt. Im Dezember 1996 erwarb die GbR von der K-Bank Grundstücke, auf denen sich --neben Wohnungen und Gewerberäumen-- die Filialen der K-Bank befanden. Diese Grundstücke vermietete die GbR ab dem 1. Januar 1997 an die K-Bank.