FG München - Urteil vom 05.07.2018
14 K 2634/16
Fundstellen:
BB 2019, 2904

Betreibenlassen beim Contracting im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b StromStG

FG München, Urteil vom 05.07.2018 - Aktenzeichen 14 K 2634/16

DRsp Nr. 2019/3365

Betreibenlassen beim Contracting im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b StromStG

Tenor

1.

Der Bescheid vom 23. Juni 2014 und die Einspruchsentscheidung vom 09. August 2016 werden dahingehend abgeändert, dass die Stromsteuer für das Jahr 2013 auf 82.840,93 € festgesetzt wird.

2.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin ist eine Gemeinde. Ihre Stadtwerke versorgen als Eigenbetrieb kommunale Abnahmestellen unter anderem mit Strom und Wärme.