I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist seit 1983 geschieden. Aus der geschiedenen Ehe stammen zwei Kinder (geboren 1977 und 1980), die im Streitjahr 1990 bei der Mutter lebten.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) veranlagte den Kläger für das Streitjahr nach der Grundtabelle zur Einkommensteuer. Dabei wurden zwei (halbe) Kinderfreibeträge in Höhe von jeweils 1 512 DM berücksichtigt. Der Bescheid erging hinsichtlich des Grundfreibetrags und der Kinderfreibeträge gemäß § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) vorläufig.
Der Kläger erhob gegen diesen Bescheid Einspruch und begehrte den Abzug eines "Kinderkontaktfreibetrags" in Höhe von 600 DM je Kind, insgesamt 1 200 DM.
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