Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 13. Dezember 2021 -
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000 € festgesetzt.
I.
Die Antragstellerin betreibt auf ihrem Betriebsgrundstück in ... eine Biogasanlage, deren Produktionskapazität sie erhöhen möchte. Der Antragsgegner ist Stadtverordneter und Mitglied des Bauausschusses der Stadt ... .
In einer Stadtverordnetenversammlung am ... 2021 wurde der Entwurf eines Bebauungsplans zur Ermöglichung der von Antragstellerin gewünschten Erhöhung der Produktionskapazität thematisiert. Der Antragsgegner erklärte, die Art der Vorlage sei eine absolute Zumutung, die als Überrumpelungslösung gedacht sei; die Anlage sei völlig überdimensioniert und ein Schwarzbau von A bis Z.
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