FG München - Gerichtsbescheid vom 10.07.2015
1 K 483/15
Normen:
EStG § 2 Abs. 1 Nr. 1; GewStG § 35b Abs. 1;

Betrieb eines Gewerbes in der Form eines nebenberuflichen Handels mit Computerkomponenten mit Gewinnerzielungsabsicht

FG München, Gerichtsbescheid vom 10.07.2015 - Aktenzeichen 1 K 483/15

DRsp Nr. 2016/2008

Betrieb eines Gewerbes in der Form eines nebenberuflichen Handels mit Computerkomponenten mit Gewinnerzielungsabsicht

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 1 Nr. 1; GewStG § 35b Abs. 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob ein Gewerbe mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird.

Der Kläger wird beim Beklagten - dem Finanzamt (FA) - zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger betreibt seit etwa 2000 einen nebenberuflichen Handel mit Computerkomponenten und erbringt Dienstleistungen in diesem Zusammenhang. Während er in den Jahren 2000 bis 2002 Gewinne erzielte, erklärte er seit 2003 durchgängig Verluste aus dieser Tätigkeit (auf volle € abgerundet):