BFH - Urteil vom 17.05.2000
I R 50/98
Normen:
KStG § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4, § 8 Abs. 3 S. 2; GewO § 71 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1311
BFHE 192, 92
BStBl II 2001, 558
DB 2000, 1897
DStR 2000, 1471
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

Betrieb gewerblicher Art bei Wochenmärkten

BFH, Urteil vom 17.05.2000 - Aktenzeichen I R 50/98

DRsp Nr. 2000/6481

Betrieb gewerblicher Art bei Wochenmärkten

»1. Die Überlassung von Standplätzen gegen Entgelt an die Beschicker von Wochenmärkten ist auch dann keine hoheitliche Tätigkeit eines städtischen Marktbetriebs, wenn die Marktveranstaltungen auf öffentlichen Straßenflächen stattfinden. 2. Öffentliche Straßenflächen einer Gemeinde gehören zum gemeindlichen Hoheitsbereich. Sie können zwar wesentliche Betriebsgrundlagen eines Betriebs gewerblicher Art, aber nicht dessen Betriebsvermögen sein. 3. Entgelte für die Sondernutzung öffentlicher Straßenflächen durch Marktveranstaltungen, mit denen eine Gemeinde ihren Marktbetrieb belastet, mindern nicht den Gewinn des Marktbetriebs.«

Normenkette:

KStG § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4, § 8 Abs. 3 S. 2; GewO § 71 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) --eine Stadt-- erzielte u.a. im Jahr 1986 (Streitjahr) Einnahmen durch einen Großhandelsmarkt und die Überlassung von Standplätzen auf Kleinhandelsmärkten (künftig: Wochenmärkte). Die den Märkten dienenden Einrichtungen und Tätigkeiten waren organisatorisch im Marktamt zusammengefasst und bildeten nach übereinstimmender Auffassung der Klägerin und des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) einen Betrieb gewerblicher Art i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 6 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) 1984.