I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) --eine Stadt-- erzielte u.a. im Jahr 1986 (Streitjahr) Einnahmen durch einen Großhandelsmarkt und die Überlassung von Standplätzen auf Kleinhandelsmärkten (künftig: Wochenmärkte). Die den Märkten dienenden Einrichtungen und Tätigkeiten waren organisatorisch im Marktamt zusammengefasst und bildeten nach übereinstimmender Auffassung der Klägerin und des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) einen Betrieb gewerblicher Art i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 6 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) 1984.
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