FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 15.01.2019
1 K 116/13
Normen:
KStG § 4 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DStZ 2019, 728

Betrieb gewerblicher Art; Müllverbrennungsanlage; steuerlicher Querverbund

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.01.2019 - Aktenzeichen 1 K 116/13

DRsp Nr. 2019/12530

Betrieb gewerblicher Art; Müllverbrennungsanlage; steuerlicher Querverbund

Stichwort: 1.) Ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts an einer Müllverbrennungsanlage beteiligt, die in der Rechtsform einer Personengesellschaft betrieben wird, so können der Bereich der Abfallbeseitigung und der Bereich der Energiegewinnung durch Verwertung der Verbrennungsenergie eigenständige Betriebe gewerblicher Art darstellen.2.) Durch die gesellschaftsrechtliche Struktur ist eine Zusammenfassung die ser Betriebe im steuerlichen Querverbund - bei Vorliegen weiterer Voraus setzungen - möglich.3.) Ist eine solche Zusammenfassung erfolgt, kommt eine anderweitige Zu sammenfassung nur eines der Betriebe mit einem weiteren Betrieb ge werblicher Art über diese gesellschaftsrechtliche Struktur hinweg im Nach hinein nicht mehr in Betracht.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

KStG § 4 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die A GmbH & Co. KG (A) im Streitjahr 2006 als Betrieb gewerblicher Art (BgA) "Beteiligung Müllverbrennung" mit weiteren BgA im steuerlichen Querverbund zum BgA "Verkehr/Versorgung/Hafen" zusammengefasst werden konnte.