Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Sie ist unzulässig, soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) im Zusammenhang mit der gewerbesteuerlichen Erfassung ihrer Einkünfte aus dem Betrieb von Aus- und Übersiedlerheimen die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage begehrt,
"ob das Kriterium des Ausnutzens einer Marktchance als ein allgemeiner Wertungsgesichtspunkt für die Abgrenzung der Gewerblichkeit überhaupt geeignet ist".
Denn die Beschwerdebegründung enthält keine hinreichende Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
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