FG Saarland - Urteil vom 15.07.2003
1 K 30/00
Normen:
EStG § 12 Nr. 1 S. 2 ; EStG § 4 Abs. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1464

Betriebliche Fortbildungskosten; Einkommensteuer 1997

FG Saarland, Urteil vom 15.07.2003 - Aktenzeichen 1 K 30/00

DRsp Nr. 2003/11783

Betriebliche Fortbildungskosten; Einkommensteuer 1997

1. Aufwendungen für betrieblich motivierte Fortbildungslehrgänge können auch dann Betriebsausgaben sein, wenn mit dem Ausbildungsgegenstand zwangsläufig eine persönliche Selbsterfahrung oder Nutzungsmöglichkeit verbunden ist.2. Finden die Lehrgänge an auswärtigen Orten von allgemeintouristischem Interesse statt, unterliegen die neben den eigentlichen abzugsfähigen Kursgebühren anfallenden Verpflegungs- und Übernachtungskosten insgesamt der Abzugsbeschränkung des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG, wenn der Tagesablauf der Lehrgänge die Nutzung von Freizeitangeboten nicht nahezu völlig ausschließt.

Normenkette:

EStG § 12 Nr. 1 S. 2 ; EStG § 4 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Die Klägerin war 1997 in V als nichtselbständige Krankenhaushebamme (Viertel kraft) sowie in S als selbständige Hebamme tätig (Bl. 19 Rb). Im Einkommensteuerbescheid 1997 vom 8. Juli 1998 wurden ihr für ihre nichtselbständige Tätigkeit der Werbungskostenpauschbetrag von 2.000 DM und für ihre selbständige Tätigkeit die geltend gemachten Betriebsausgaben mit Ausnahme einer zwischenzeitlich nicht mehr streitigen Kürzung gewährt (ESt 97, Bl. 40 FG).