Die Klägerin war 1997 in V als nichtselbständige Krankenhaushebamme (Viertel kraft) sowie in S als selbständige Hebamme tätig (Bl. 19 Rb). Im Einkommensteuerbescheid 1997 vom 8. Juli 1998 wurden ihr für ihre nichtselbständige Tätigkeit der Werbungskostenpauschbetrag von 2.000 DM und für ihre selbständige Tätigkeit die geltend gemachten Betriebsausgaben mit Ausnahme einer zwischenzeitlich nicht mehr streitigen Kürzung gewährt (ESt 97, Bl. 40 FG).
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