Die Beteiligten streiten über die Abzugsfähigkeit betrieblicher Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG.
Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft (KG). Ihr Gewinn im Streitjahr 2002 wurde zunächst mit Bescheid vom 7. August 2003 gemäß § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgestellt.
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