Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Es bestehen bereits erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit der Beschwerde. Diese können aber dahinstehen, denn die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.
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