FG München - Urteil vom 13.04.2000
11 K 3792/98
Normen:
EStG (1990) § 4 Abs. 1 § 4 Abs. 4 ;

Betriebliche Veranlassung einer Darlehensvergabe durch eine Personengesellschaft; gesonderter und einheitlicher Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1992 bis 1995 gesonderter Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1992 bis 1995 Einheitsbewertung des Betriebsvermögens auf den 1.1.1993 bis 1.1.1995 Umsatzsteuer 1992, 1993 und 1995

FG München, Urteil vom 13.04.2000 - Aktenzeichen 11 K 3792/98

DRsp Nr. 2005/4813

Betriebliche Veranlassung einer Darlehensvergabe durch eine Personengesellschaft; gesonderter und einheitlicher Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1992 bis 1995 gesonderter Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1992 bis 1995 Einheitsbewertung des Betriebsvermögens auf den 1.1.1993 bis 1.1.1995 Umsatzsteuer 1992, 1993 und 1995

Ein von einer Personengesellschaft vergebenes Darlehen stellt mangels betrieblicher Veranlassung notwendiges Privatvermögen dar, wenn der die Gesellschaft beherrschende Gesellschafter diese nur wegen der erkannten Risiken des Geschäftes vorgeschoben hat, jedoch selbst 5/8 der vereinbarten Vergütung an der Gesellschaft vorbei vereinnahmt hat, außerdem die Gesellschaft aus eigener Kraft das Darlehen nicht hätte vergeben können, sondern hierzu nur durch Gestellung umfangreicher Sicherheiten des Gesellschafters in die Lage versetzt wurde, und die Darlehensvergabe außerhalb des gesellschaftsvertraglich bestimmten Geschäftszwecks der Gesellschaft und ihrer sonstigen betrieblichen Betätigung lag.

Normenkette:

EStG (1990) § 4 Abs. 1 § 4 Abs. 4 ;

Entscheidungsgründe: