FG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.03.2009
3 K 255/07
Normen:
EStG § 4 Abs. 4, § 12; EStG § 4 Abs. 4; EStG § 12;
Fundstellen:
EFG 2009, 996

Betriebliche Veranlassung einer Gruppenreise zur Anwerbung von Mandanten

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.03.2009 - Aktenzeichen 3 K 255/07

DRsp Nr. 2009/10600

Betriebliche Veranlassung einer Gruppenreise zur Anwerbung von Mandanten

Nehmen Gesellschafter einer Steuerberatungssgesellschaft an einer Gruppenreise teil, deren Programm nicht auf die besonderen betrieblichen und beruflichen Bedürfnisse der Teilnehmer zugeschnitten ist, deren Teilnehmerkreis nicht homogen ist und deren Route mit häufigen Ortswechseln an beliebte touristische Ziele verbunden ist, so ist der Abzug der Reisekosten als Betriebsausgaben auch dann ausgeschlossen, wenn die Reise von einem Fachverband organisiert wurde und die Kosten der Reise durch auf der Reise eingeworbene Mandate gedeckt werden.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4, § 12; EStG § 4 Abs. 4; EStG § 12;

Tatbestand:

Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), erzielte im Streitjahr (2002) Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Sie war vor den Streitjahren auf dem Gebiet der Rechts- und Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Insolvenzverwaltung tätig. Mit Vertrag vom 2. Juli 2001 gründeten Dr. (A) und Dr. (B) die GmbH (D-GmbH) und übertrugen zum 1. Oktober 2001 auf die D-GmbH den Mandantenstamm der Bereiche Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung.